Ansprüche beim Tod eines verunfallten Angehörigen
Der Tod eines Angehörigen kann nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Ansprüche der Hinterbliebenen nach sich ziehen. Dabei geht es unter anderem um Leistungen auf Schadenersatz (Trauerschaden und Schockschaden), aber auch um den Ersatz des entgangenen Unterhalts.
Trauer- und Schockschaden
Hinterbliebene, die wegen des Tods eines nahen Angehörigen erkranken, können Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher oder Täter geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene einen Schock oder eine sonstige als Krankheit zu bewertende psychische Störung oder Beeinträchtigung (etwa Depression) erleidet. Dieser Trauerschmerz muss über jenen hinausgehen, dem man beim Tod naher Angehöriger regelmäßig ausgesetzt ist.
Ein Ersatz für den Seelenschmerz wegen des Verlusts naher Angehöriger, der zu keiner Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers möglich. Bei leichter Fahrlässigkeit ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen. Erleidet der Hinterbliebene somit keinen Trauer- oder Schockschaden mit psychischer Belastung und keine Erkrankung, besteht Anspruch auf Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers.
Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld muss jedenfalls eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden haben, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typisch ist (2 Ob 90/05g), wobei auch Verlobte und Lebensgefährten miteinbezogen sind.
Bemessung des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich vor allem nach der Intensität der familiären Bindung, dem Alter des hinterbliebenen Angehörigen und auch des Getöteten. Entscheidend ist immer der Einzelfall, wobei auch hier der Grundsatz gilt, dass Schmerzengeld sowohl für körperliche als auch für seelische Schmerzen mit einer Globalsumme zu bemessen ist.
Die Gerichte haben einem Kläger ein Schmerzengeld in Höhe von € 65.000,00 zugesprochen, der durch einen Verkehrsunfall seine Ehefrau, seinen Sohn und seine beiden Töchter verloren hat. In einem anderen Fall hat die Tochter € 15.000,00 für den Verlust des Vaters erhalten.
Diese Beispiele zeigen, dass die Zusprüche an Trauerschmerzengeld bislang eher bescheiden sind.
Dr. Gerhard Scheidbach