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Bitte lächeln – sie werden beobachtet!
Überwachungskamera des Nachbarn

Wenn Sie beim Verlassen Ihrer Wohnung in die Überwachungskamera Ihres Nachbarn blicken, dürfte Sie der folgende Artikel interessieren.

Das Höchstgericht hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit des Anbringens von Videokameras bzw. (nicht als solche erkennbaren) Videokameraatrappen zu befassen. Im Anlassfall hatte der Mieter an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage Kameraatrappen montiert.

Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass im Zusammenhang mit Videokamera(atrappen) entscheidend sei, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt würden. Deren Persönlichkeitsrechte müssten beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Wenn sich andere Hausbewohner immer kontrolliert fühlten, wenn sie das Haus betreten oder verlassen, liege eine Beeinträchtigung der Privatsphäre vor.

Könnten diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder Atrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen erfasst sind, so sei ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall habe eine Abwägung der Interessen stattzufinden. 

Nach dem Sachverhalt bestand für einen unbefangenen, objektiven Betrachter bei Benützung des Hofbereichs nicht der Eindruck, sich im (vermeintlichen) Überwachungsbereich der Kameras zu befinden. Von der zweiten Kamera wurden aufgrund ihrer Ausrichtung nur die Unterschenkel der vorbeigehenden Personen erfasst. Die Privatsphäre wurde somit nicht verletzt und wurde die Klage vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.