Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Haftung von Unmündigen!

Auch Unmündige können ausnahmsweise haften! 
Grundsätzlich haften Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Unmündige) und Geisteskranke nicht für den von ihnen verursachten Schaden. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen von dieser Regel vor. 

Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich in einem solchen Fall zu entscheiden. Der 10-jährige Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad aus einer Hauseinfahrt ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn, wo es zu einem Zusammenstoß mit einem älteren Radfahrer kam. Das Kind hatte wenige Wochen zuvor die Radfahrprüfung gemacht und befand sich im Zeitpunkt der Kollision aufgrund der Verletzung eines Freundes in einer verständlichen Aufregung. 

Das Erstgericht verurteilte den beklagten Jungen zur Tragung der Hälfte des Schadens des verletzten Klägers. Das Berufungsgericht erweitere die Haftung des Kindes sogar auf drei Viertel. Der dagegen erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof Folge und reduzierte die Haftung schlussendlich auf ein Viertel. 

Auch ein 10-jähriger Bub mit Radfahrprüfung sei noch als Kind iSd § 3 StVO anzusehen. Zwar sei von einem Schulkind in diesem Alter die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln zu erwarten, doch sei ihr Mitverschulden jedenfalls geringer zu bewerten als das von Erwachsenen.  Bei der ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers nach § 1310 ABGB bleibe es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen. Das Gericht habe alle Umstände des Einzelfalles (absolvierte Radfahrprüfung, Aufregung des Beklagten aufgrund Verletzung des Freundes, etc.) in diese Überlegungen einzubeziehen.

Das Kind hatte keine Haftpflichtversicherung und musste den dem Kläger zugesprochenen Schadenersatz somit selbst bezahlen. Für den Fall der Fälle empfiehlt sich auch für Kinder eine Haftpflichtversicherung.

Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch