Unterhaltspflicht für spätes Studium
Nach der Matura begann eine Frau ein Studium, ergriff dann aber rasch lieber den Beruf der Rezeptionistin. 2 Jahre später wollte sie dann Soziologie und daran aufbauend Politikwissenschaften studieren, um später im politischen Journalismus zu arbeiten. Deswegen verlangte Sie beim Vater wieder Unterhalt.
Selbsterhaltungsfähig
Sowohl das Bezirks-, auch das Landesgericht verneinten das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, weil die Tochter mit dem HAK-Abschluss und der darauf folgenden Arbeit selbsterhaltungsfähig wurde und eine Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung nur dann aufleben kann, wenn man bisher kein angemessenes Einkommen erzielen konnte. Der OGH aber entschied jüngst anders.
Keine Bewertung der Studienwahl
Bei einem unmittelbar nach der Matura begonnenen Studium ist keine Bewertung der Studienwahl nach Berufs- und Einkommensaussichten vorzunehmen. Bei späteren Unterhaltspflichten benötigt es aber neben einem durch Fleiß dokumentierten besonderen Interesse auch eine besondere Eignung des Kindes für die gewählte Ausbildung. Auch die begründete Erwartung gesteigerter Verdienstchancen und die an den elterlichen Lebensverhältnissen zu messende Zumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen sind erforderlich.
Fleiß und Eignung
Laut OGH ermöglicht eine akademische Ausbildung grundsätzlich ein besseres Fortkommen und damit erhöhte Verdienstchancen, so auch beim Berufsziel Politikjournalismus. Sofern die Frau den nötigen Fleiß aufbringt und für das gewählte Studium besonders geeignet ist, muss der Vater wieder Unterhalt zahlen. Wenn die Tochter das Soziologiestudium wie beabsichtigt mittlerweile in der Mindeststudienzeit abgeschlossen hat, liegen diese Voraussetzungen vor.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
17.11.2016