Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Unterhaltspflicht der Eltern

Im Unterhaltsrecht gilt die Faustregel, dass der das Kind betreuende Elternteil dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet. Der andere Elternteil hingegen muss den Unterhalt in Geld leisten.

Dabei wird davon ausgegangen, dass das Kind vom geldunterhaltspflichtigen Teil im Rahmen des üblichen Kontaktrechtes, also alle zwei Wochen für zwei Tage, ebenfalls betreut wird. Eine Reduzierung der Geldunterhaltpflicht ergibt sich daraus nicht. Eine solche Verringerung des Geldunterhalts kommt erst in Betracht, wenn ein darüber hinausgehendes Kontaktrecht besteht. Die Rechtsprechung reduziert dann den Geldunterhalt um 10 bis 20 % für jeden weiteren Betreuungstag.

Eine annähernd gleichteilige Betreuung des Kindes durch die Eltern kann zur Unterhaltsbefreiung führen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (4 Ob 206/15w) ausgeführt, dass eine Relation von 209 zu 156 Betreuungstagen, somit ein Verhältnis von 4 : 3, noch als „annähernd gleiche Betreuung erachtet werden könne“. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkommen der Eltern annähernd gleich sind und kein Elternteil zusätzlich Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter (Kleidung, Schuhe,..) erbringt.

Dr. Gerhard Scheidbach