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Unterhaltsrückforderung bei Bummelstudium

Grundsätzlich müssen Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen Berufsausbildung nach der Schule beitragen, wenn ihre Kinder die erforderlichen Fähigkeiten für ein Studium besitzen und dieses ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies gilt im Ausmaß der Durchschnittsstudiendauer. Bachelor- und Masterstudien sind zumindest mitzufinanzieren, Doktoratsstudien nur ausnahmsweise.

Unterhalt zurückzahlen
Nun hat der OGH eine Wiener Studentin zur Rückzahlung von geleistetem Unterhalt für 4 Semester verpflichtet, weil diese erst nach 15 Semestern statt den durchschnittlichen 8,8 Semestern das Bachelorstudium beendet hatte. Nachdem das Bezirks- und Landesgericht noch zu Gunsten der Studentin entschieden hatten, enthob der OGH den Vater rückwirkend von der Unterhaltspflicht.

Einwand gutgläubiger Verbrauch
Bei gutgläubigen Verbrauch von Unterhalt können Unterhaltszahlungen zwar grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Sobald allerdings ein Unterhaltsbefreiungsantrag gestützt auf die Behauptung des mangelnden Studienerfolges zugestellt ist, ist ab dem Folgemonat der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs schwierig. Für die Schlechtgläubigkeit genügt, dass der Student an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Unterhalts Zweifel hätte haben müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Student dem Unterhaltspflichtigen jahrelang nur Inskriptionsbestätigungen geschickt hat, aber nie Prüfungsnachweise. Allerspätestens ab dem Moment, in dem das Finanzamt die Familienbeihilfe streicht, ist am Recht, Unterhalt beziehen zu dürfen, zu zweifeln.

Moral
Immer mehr erstinstanzliche Gerichte entscheiden gemäß diesem OGH-Urteil. Es wird dabei zwar als moralisch verwerflich angesehen, den Unterhalt zurückzuverlangen, aber anscheinend nicht, dass ein Kind Unterhalt kassiert, ohne Entsprechendes dafür zu leisten.

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.