Kein Recht auf Vaterschaftsfeststellung
Ein Mann beantragte bei Gericht ein Auskunfts- und Kontaktrecht für sein angebliches Kind.
Rechtlicher Vater
Heiratet eine schwangere Frau vor der Geburt des Kindes einen Mann, gilt dieser als rechtlicher Vater. Gleiches gilt, wenn eine verheiratete Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt.
Einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung kann nur das Kind oder der rechtliche Vater stellen. Mit Hilfe der Mutter kann der biologische Vater auch die Vaterschaft anerkennen.
Biologischer Vater
Der biologische Vater gilt bis zum Beweis der Vaterschaft nur als Dritter ohne besonderes familiäres Verhältnis. Als Dritter mit einem besonderen persönlichen/familiären Naheverhältnis hätte er seit 1.2.2013 ein Kontaktrecht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Auf Anregung des angeblich biologischen Vaters kann das Gericht diesem nur dann persönliche Kontakte einräumen und den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind ermöglichen, wenn dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wäre.
Intakte soziale Familie
Der Mann ging bis zum Verfassungsgerichtshof. Dieser beruft sich in einer neuen Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Dem behaupteten biologischen Vater steht nicht das Recht zu, sich auf dem Wege eines Kontaktrechts in eine intakte soziale Familie zu drängen. Aus dem jedermann zustehenden Recht auf Privat- und Familienleben folgt keine Pflicht des Staates, dem mutmaßlichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen Vaterschaft zuzulassen.
Der Vater hat somit alleine keine rechtliche Möglichkeit, faktisch die Vaterschaft feststellen lassen zu können.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
08.01.2017