Verkehrsopferentschädigung nach Unfall
Gerade in der Urlaubs- und damit Hauptreisezeit häufen sich die Verkehrsunfälle. Besonders schlimm ist die Situation für die Geschädigten, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann.
Hier kann das Verkehrsopferentschädigungsgesetz unter Umständen zu einer teilweisen Abgeltung des Schadens führen.
In besonderen Fällen hat der Fachverband für Versicherungsunternehmen nach Verkehrsunfällen nämlich für die Schadenersatzansprüche von Geschädigten einzutreten. Dies betrifft Unfälle, bei denen ein nicht (mehr) versichertes, nicht zum Verkehr zugelassenes oder gestohlenes (widerrechtlich benutztes) Kraftahrzeug beteiligt ist, den klassischen Fahrerfluchtfall oder die vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls (zB bei Selbstmord).
Ersetzt werden Sach- und Personenschäden. Bei Fahrerflucht werden Sachschäden nur dann ersetzt, wenn bei diesem Unfall eine Person schwer verletzt oder gar getötet wurde.
Entschädigung bei Fahrerflucht im Ausland
Die Verkehrsopferentschädigung steht auch nach einem Unfall im EWR Ausland zu. Kommt es beispielsweise in Italien zu einem Unfall mit Fahrerflucht, hat die verletzte – in Österreich wohnhafte - Person Anspruch auf eine Entschädigung. Vorteilhaft ist, dass die Ansprüche vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden können.
Auf die Möglichkeit der Verkehrsopferentschädigung hat die Polizei hinzuweisen. Zu beachten ist, dass die Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen.
Dr. Gerhard Scheidbach