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„Verkehrsregeln“ auf der Piste

Der Traumwinter lockt wieder zahlreiche Schifahrer und Snowboarder auf die Pisten. Damit es dort geordnet zugeht, müssen sich alle an bestimmte Regeln halten. Die FIS hat bereits 1967 zehn Verhaltensregeln für Schifahrer erarbeitet. Seit 2002 gelten sie auch für Snowboarder. In Österreich wurde zudem 1970 vom Kuratorium für die Sicherung vor Berggefahren ein Pistenordnungsentwurf (POE-Regeln) mit 17 Pistenregeln erstellt.

Diese Regeln stellen weder gültige Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht dar, sondern sind eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten der Pistenbenützer. Allerdings werden die Pistenregeln bei der Lösung schadenersatz- und strafrecht-licher Problemstellungen herangezogen. Passiert also ein Unfall auf der Piste, so ist zu prüfen, ob diese Regeln Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Verursachers bieten. Die FIS- oder POE-Regeln beschreiben somit jene Sorgfalt, die einzuhalten ist, damit fremde Güter (Gesundheit, Ausrüstung etc.) nicht gefährdet werden.

Besonders hervorzuheben ist die FIS-Regel Nr. 3: „Der von hinten kommende Schifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende nicht gefährdet.“ Die POE-Regel § 8 beschreibt diesen Grundsatz noch ausführlicher: „Der hintere, schnellere Schifahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Schifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Schiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen.“

Die Praxis zeigt, dass selbst ernannte Rennläufer oft mitten durch die anderen Pistenbenützer brettern. Wegen der bei Kollisionen meist schweren Verletzungen, drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche finanzielle Nachteile. Da keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, sind Personen- und Sachschäden nicht immer durch Versicherungen gedeckt.

Neben den FIS- und POE-Regeln gilt wie im Straßenverkehr der Vertrauens-grundsatz (§ 3 StVO). Jeder Pistenbenützer kann sich darauf verlassen, dass auch andere diese Regeln einhalten.

Auch für die Piste gibt es also „Verkehrsregeln“, die unbedingt einzuhalten sind. Die gesetzliche Verankerung diese Regeln ist im Übrigen längst fällig.