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Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Kommt es im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung oder nach einer streitigen Scheidung zu keiner einvernehmlichen Regelung der Vermögensaufteilung, kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles bei Gericht ein Antrag auf ein gerichtliches Aufteilungsverfahrens gestellt werden.

Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres möglich. Wird die Frist versäumt, bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse bestehen. Ist zum Beispiel nur ein Ehegatte Eigentümer der Ehewohnung verbleibt sie in seinem Alleineigentum. Der andere Ehegatte hat nach Ablauf der Frist auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Gemäß § 81 EheG sind nach der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögens sind bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Dazu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Zu den ehelichen Ersparnissen zählen alle Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben. 

Bestimmte Sachen werden hingegen nicht aufgeteilt.

So unterliegen zum einen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geschenkt oder geerbt bekommen hat aber auch Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten alleine oder der Berufsausübung gedient haben nicht der Aufteilung.

Zum anderen werden auch Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen - außer es handelt sich um bloße Wertanlagen – nicht aufgeteilt. Unter einem Unternehmen ist jede selbständige Erwerbstätigkeit zu verstehen. Ob Unternehmensanteile als Unternehmen, oder als bloße Wertanlage anzusehen sind, richtet sich nach dem Einfluss auf die Unternehmensführung.

Neben dieser nicht ganz einfachen Definition können viele Detailfragen auftreten. So sind nicht nur eingebrachte Werte, sondern auch noch abgrenzbare Surrogate von der Aufteilung ausgenommen. Hat beispielsweise ein Ehegatte ein Sparguthaben geerbt und wurde mit diesem während der Ehe ein Wochenendhaus gekauft, unterliegt dieses auch nicht der Aufteilung

Die große Ausnahme bildet jedoch die Ehewohnung. Diese unterliegt auch dann der Aufteilung, wenn sie von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht oder von Todeswegen erworben wurde. Selbst dann wenn sie ihm geschenkt wurde. Jedoch nur dann, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung der Ehewohnung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt auch für den Hausrat, sofern der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. 

Aufgeteilt wird schlussendlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden sind.

Scheidungen zeichnen sich oft schon lange vor dem tatsächlichen Entschluss zur Scheidung ab. Damit nicht ein Ehegatte in diesem Zeitraum eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögens zu seinen Gunsten verringern kann, sieht das Gesetz vor, dass Verringerungen des Vermögens, aufgrund ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen eines Ehegatten innerhalb von zwei Jahren vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Einbringung der Scheidungsklage, bei der Aufteilung wieder wertmäßig einbezogen werden.

Auch die Schulden, die während der Ehe zur Deckung des ehelichen Lebensaufwandes aufgenommen wurden, sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen

Die Aufteilung wird vom Gericht nach Billigkeit vorgenommen. Dabei sieht das Gesetz bestimmte Kriterien vor.

Zu berücksichtigen sind Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten zur Vermögensanschaffung. Dabei sind nicht nur finanzielle Beiträge relevant, sondern auch die Haushaltsführung, die Pflege und Erziehung der Kinder etc. Verdient zum Beispiel der Mann allein das Geld und führt die Frau den Haushalt und sorgt für die Kinder, sieht das Gericht den Beitrag der Frau in der Regel als gleichwertig.

Sie sehen gerade im Zusammenhang mit der Vermögensaufteilung sind oft schwierige Sachverhalte und rechtliche Fragen zu beurteilen. Lassen Sie sich daher genau zu den auf sie zutreffenden Fragen beraten.