Versicherungsausschluss
Behinderter erhält Entschädigung für Diskriminierung
Herr X. ist aufgrund eines Geburtsfehlers leicht behindert. U.a. verkrampfen sich seine Muskeln und verursachen entsprechende Schmerzen.
Seit vielen Jahren fährt er daher in der kalten Jahreszeit für mehrere Monate in wärmere Gebiete, und hat dafür vor jeder Reise bei stets derselben Versicherung eine Reiseversicherung abgeschlossen, bei welcher er sich bis zu einem Jahr versichern kann.
In den letzten Jahren verunfallte er mehrmals oder wurde krank. Er stürzte auf dem rutschigen Boden auf dem Weg zum Strand, er hatte einen Fahrradunfall und erkrankte gar am Dengue-Fieber. Diese Vorfälle hatten natürlich Zahlungen seitens der Reiseversicherung zur Folge, sowohl Krankheitskosten (und Rücktransport), als auch Zahlungen aufgrund bleibender Dauerfolgen.
Daraufhin wollte ihn die Versicherung künftig nicht mehr als Versicherungskunden annehmen will. Eine Begründung dafür bekam er trotz Nachfrage nicht. Die Versicherung lehnt auch ab, ihn bei Zahlung von erhöhten Prämien zu versichern.
Dieses Verhalten bekämpfte Herr X. erfolglos im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt. Er wollte dies aber nicht auf sich beruhen lassen.
Versicherungen sind zwar nicht verpflichtet, mit jemanden einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Als langjährige Kunde dieser Versicherung war er von deren Verhalten allerdings ziemlich enttäuscht. Durch das Verhalten der Versicherung fühlte er sich zudem als Behinderter diskriminiert. Schließlich klagte er die Versicherung wegen der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung aufgrund der Diskriminierung auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung.
Die Versicherung wendete ein, dass einzig das Auftreten der Schadensfälle Anlass dafür war, ihn nicht mehr als Versicherungskunden anzunehmen. Auch bei anderen – nicht behinderten – Personen würde man in gleicher Weise agieren. Die Behinderung stünde jedenfalls in keinem Zusammenhang. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck einer Reiseversicherung, jemanden Kranken zu versichern, der seinen Wohnsitz für mehrere Monate im fernen Ausland habe.
Das bis Ende Juni 2017 noch vorhandene Bezirksgericht Montafon gab Herrn X. allerdings Recht. Er wurde durch das Verhalten der Versicherung aufgrund seiner Behinderung diskriminiert. Der Versicherung ist nicht der Beweis gelungen, dass auch ein Mensch, der keine Behinderung aufweist bzw. keine Behinderung, welche mit jener von Herrn X. vergleichbar ist, vom weiteren Versicherungsabschluss bei der bestehenden Vorgeschichte ausgeschlossen worden wäre. Zudem bietet die Versicherung auch Reisen für bis zu einem Jahr an. Dann zu argumentieren, dass Herr X. kein „klassischer“ Reisender sei, macht die Begründung der Versicherung unglaubwürdig.
Nach Angaben des im Verfahren als Zeuge einvernommenen Behindertenanwalts Dr. Erwin Buchinger gibt es jährlich zwar einige wenige Fälle Behinderter wegen Diskriminierungen. So waren früher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Versicherungsauschlüsse wegen „Geisteskrankheit“ oder ähnlichem enthalten. Diese Praktik wurde in den letzten Jahren jedoch abgestellt.
Im vorliegenden Fall wurde nunmehr erstmals einem Behinderten eine Entschädigung für die Diskriminierung wegen Versicherungsausschluss zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
RA Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
(am Verfahren beteiligt)