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Videoüberwachung - was ist erlaubt?

Nachdem modernste Überwachungssysteme mittlerweile zu Diskonterpreisen verkauft werden und das Bedürfnis nach Sicherheit immer größer wird, möchte ich kurz auf die Rechtslage im Zusammenhang mit der Videoüberwachung hinweisen.

Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000).

Der Einsatz der Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein. Zulässig ist eine Überwachung, wenn diese beispielsweise im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt oder Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden oder der Betroffene der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

Im privaten Bereich sind schützwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden. Ein Angriff muss aber noch nicht erfolgt sein, die Überwachung darf somit auch präventiv erfolgen.

Zulässig ist eine bloße Echtzeitüberwachung zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum.

Verboten ist hingegen die Videoüberwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen zählen (beispielsweise Umkleide- oder WC-Kabinen). Auch die gezielte Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeitern an Arbeitsstätten ist (weitgehend) verboten.

Videoüberwachungen sind meldepflichtig und dürfen vorwiegend erst nach ihrer Prüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgen. Keine Meldepflicht besteht, wenn die Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt und vor allem dann, wenn die Überwachung im Rahmen einer „Standardanwendung“ erfolgt (beispielsweise Banken, Juweliere, Tankstellen,...). Zu beachten sind Kennzeichnungs-, Protokollierungs- und Löschungspflichten sowie die Auskunftsrechte des Betroffenen.

Verstöße gegen die Bestimmungen des DSG können verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

Dr. Gerhard Scheidbach