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Vorsicht an der Grenze

Verschärfung der Regelung bei Verwendung von ausländischen Firmenfahrzeugen in der EU.

In Österreich wohnhafte Personen dürfen Firmenfahrzeuge des Schweizer oder Liechtensteiner Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen auch untergeordnet privat nutzen. Die zugrundeliegende Bestimmung findet sich in Art 561 Abs. 2 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung): „Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft (EU) ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollten. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. ...“

Diese Regelung wurde bislang eher tolerant ausgelegt. Seit dem 01.Jänner 2014 wird die Bestimmung von den Zollbehörden erheblich strenger ausgelegt und kontrolliert.

Die Verwendung von ausländischen Firmenfahrzeugen auch für private Zwecke muss im Angestelltenvertrag nunmehr ausdrücklich vorgesehen sein. Unternehmensangehörige dürfen das Firmenfahrzeug nur noch beruflich verwenden. Dies betrifft alle Firmeninhaber, Geschäftsführer und Verwaltungsräte, die am Unternehmen – auch untergeordnet – beteiligt sind. Eine private Nutzung ist für diesen Personenkreis ausgeschlossen, was auch für Fahrten von und zur Arbeitsstätte gelten soll!

Arbeitgeber in der Schweiz und Liechtenstein sollten daher die Anstellungsverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen. Personen, die nicht mehr als Angestellte im Sinne der Durchführungsverordnung gelten, müssen die Fahrzeuge vor der privaten Nutzung zur Verzollung anmelden.