Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Wohnungseigentum in der Verlassenschaft

Unter Wohnungseigentum versteht man das dingliche Recht eines/r Miteigentümers/in, eine selbständige Wohnung, eine sonstige selbständige Räumlichkeit oder einen KFZ-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Eine Wohnungseigentumseinheit kann von Gesetzes wegen von maximal zwei natürlichen Personen erworben werden, sie bilden dann eine Eigentümerpartnerschaft.

Eigentümerpartnerschaft im Todesfall

Für den Todesfall eines Wohnungseigentumspartners sieht das Gesetz besondere Bestimmungen vor. Der Anteil des Verstorbenen geht nämlich schon von Gesetzes wegen (und nicht erst durch die Einantwortung im Erbweg) in das Eigentum des überlebenden Partners über (§ 14 Abs 1 Z 1 WEG).

Zahlungspflicht an die Verlassenschaft

Allerdings hat der überlebende Eigentumspartner einen Betrag in Höhe des halben Verkehrswertes der Eigentumswohnung an die Verlassenschaft zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder ganz erlassen werden. Außerdem kann zu Lebzeiten eine Vereinbarung geschlossen werden, dass der Anteil einer dritten Person zukommen soll.

Gerade beim gemeinsamen Wohnungseigentums empfiehlt es sich somit für den Todesfall vorzusorgen.

Dr. Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt in Feldkirch

Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG