Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt

Im Wohnungseigentumsgesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt zulässig sind (§ 16 WEG 2002). Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer einzuholen, oder die Zustimmung im Ablehnungsfall im Außerstreitverfahren ersetzen zu lassen.

Nicht genehmigungspflichtig sind bagatellhafte Umgestaltungen in der Wohnung selbst, wie etwa das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden. Zustimmungspflichtig sind hingegen beispielsweise die Montage eines Klimagerätes an der Fassade oder die Zusammenlegung von zwei Wohnungen. Beachtet werden muss auch, dass die Außenhaut des Wohngebäudes als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof (5 Ob 154/19m) die Entscheidungen der Unterinstanzen, mit welchen dem Begehren auf Entfernung eines Wintergartens auf einer Dachterrasse Folge gegeben wurde. Für die Errichtung des Wintergartens lag keine Zustimmung sämtlicher Miteigentümer vor.

Im streitigen Verfahren ist grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit nach § 16 WEG zu klären. Letztere Voraussetzung muss im Falle der Verweigerung der Zustimmungen der Miteigentümer in einem separaten Außerstreitverfahren geklärt werden.  

Vor der Durchführung von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt ist sohin eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich.

Dr. Gerhard Scheidbach