Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

WRONGFUL BIRTH UND WRONGFUL CONCEPTION
Gesundes Kind als Schadensfall

Wird eine schwangere Patientin von ihrem Arzt pflichtwidrig nicht über die Behinderung ihres Kindes informiert und kommt dieses Kind zur Welt, spricht man in der Judikatur von „wrongful birth“.

Von „wrongful conception“ spricht man beispielsweise bei einer fehlerhaft durchgeführten Sterilisation, weil die Zeugung des Kindes bei einem lege artis durchgeführten Eingriff verhindert hätte werden können. 

Geänderte Rechtsprechung

Bei letzterer Konstellation war der OGH bisher davon ausgegangen, dass die Geburt eines gesunden Kindes keinen Schaden darstellen könne und die Eltern daher keinen Anspruch auf Ersatz des Unterhalts hätten. Hingegen konnten die Eltern eines behinderten Kindes unter bestimmten Voraussetzungen schon bisher vom Arzt den gesamten Unterhalt fordern, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Behinderung ihres Kindes aufgeklärt worden waren.

In einem verstärkten Senat ist der OGH jetzt von dieser unterschiedlichen rechtlichen Behandlung abgewichen und hat ausgesprochen, dass sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt, als auch bei der Pränataldiagnostik die finanziellen Interessen der Eltern an der Verhinderung der Empfängnis bzw. - bei Vorliegen der embryopathischen Indikation (bzw. bei Fehlbildungen)- der Geburt eines Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind.

Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw. ordnungsgemäßer Aufklärung nicht empfangen bzw. nicht geboren worden, haftet der Arzt unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes auch für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand (3 Ob 9/23d).

Dr.Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt in Feldkirch

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