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Der Oberste Gerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung zu Vorausvereinbarungen (= „Eheverträgen“) getroffen, die Auswirkung für die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung haben kann.

Abweichung von der Vereinbarung

Ehepaare können vor oder während der Ehe vereinbaren, wie im Scheidungsfall das Vermögen aufgeteilt wird. Bisher galt: Solche Vereinbarungen über die Ehewohnung sind weitgehend bindend und können von Gerichten kaum korrigiert werden. Der OGH hat nun klargestellt: Die Zuteilung der Wohnung selbst bleibt bindend, aber wenn ein Partner dadurch extrem benachteiligt wird, kann das Gericht trotz vorliegendem Vertrag einen finanziellen Ausgleich anordnen.

Die neue 50-Prozent-Grenze

Der OGH orientiert sich dabei an der sogenannten “Hälftegrenze”. Erhält ein Ehepartner aufgrund des Vertrags weniger als die Hälfte dessen, was ihm ohne Vertrag aufgrund des Gesetzes zustünde, kann das Gericht eingreifen. Kritiker warnen, dass damit faktisch eine Mindestquote von 25 Prozent des aufzuteilenden ehelichen Vermögens eingeführt wird, die nicht unterschritten werden darf.

Folgen für die Praxis

Eheverträge, bei denen ein Partner großzügig auf Vermögenswerte verzichtet hat, können nun leichter angefochten werden. Die vom OGH in der Entscheidung betonte Einzelfallprüfung könnte in der Praxis zu einer schematischen Anwendung der 50-Prozent-Regel führen. Damit würde die Rechtssicherheit bei Eheverträgen erheblich geschwächt und die Sinnhaftigkeit von einem Ehevertrag in Frage gestellt werden. Die Vertragsfreiheit in Vermögensfragen zwischen Ehepartnern wird durch diese Entscheidung erheblich eingeschränkt und ist vor Abschluss eines Ehevertrags eine fundierte Beratung empfehlenswert.