Fachartikel

  • Titel: „Ehewohnung in der Vorausvereinbarung“
  • Erscheinungsdatum: 27. Februar 2025
  • Autor: Dr. Gerhard Scheidbach

Vorausvereinbarungen (oder Vorwegvereinbarungen) sind Vereinbarungen, die zwischen den Ehegatten, für den Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe getroffen werden. Mit ihnen kann die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung vorab geregelt werden.

Eheverträge (Ehepakte) müssen - sofern sie die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung zum Inhalt haben - in Form eines Notariatsaktes geschossen werden.

Gemäß § 97 Ehegesetz kann das Gericht von einer solchen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens - mit Ausnahme der Ehewohnung - nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens, im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

Bei der Ehewohnung kann das Gericht hingegen von einer Vorausvereinbarung abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste (§ 97 Abs 3 EheG).

Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass das Gericht – sofern die Ehewohnung ganz oder teilweise eheliche Errungenschaft (das ist alles das von den Ehegatten während der aufrechten Ehe gemeinsam gespart oder erarbeitet wurde) – darstellt, eine Ausgleichszahlung auferlegen kann. Unzumutbarkeit im Sinne des § 97 Abs 2 EheG nimmt der OGH jedenfalls dann an, wenn ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung.

Auch die Vereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung kann somit von den Gerichten – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – korrigiert werden.