Fachartikel
- Titel: „Ende der Lebensgemeinschaft“
- Erscheinungsdatum: 13. Jänner 2026
- Autor: Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
Vermögensrechtliche Ansprüche bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Am Ende einer Lebensgemeinschaft endet nicht nur die emotionale Beziehung, sondern auch die wirtschaftliche Verflechtung. Im Gegensatz zur Ehe fehlen hier gesetzliche Vorgaben, weshalb die Judikatur Lösungen entwickelt hat.
Wohnrechtliche Ansprüche
Bei einem Auszug kann der Lebensgefährte, der Alleineigentümer der Wohnung oder Hauptmieter ist, vom anderen die Räumung verlangen. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Benützungstitel eingewendet und damit das Räumungsbegehren abgewendet werden. Sind beide Lebensgefährten Miteigentümer der Wohnung, kann jeder von ihnen eine Teilungsklage erheben.
Sind beide Lebensgefährten Mieter, kann weder der eine den anderen auf Räumung klagen, noch ohne Zustimmung des anderen das Mietverhältnis auflösen. Zieht ein Lebensgefährte aus und benutzt der andere die Wohnung weiter, so steht dem ausziehenden Teil für die Zukunft ein Benützungsentgelt für seinen Anteil zu.
Ansprüche aus Schenkungen
Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden, was grundsätzlich eine Straftat voraussetzt.
(Nicht) rückforderbare Investitionen
Jeder bleibt jeder Eigentümer dessen, was er gekauft hat. Investitionen in einen gemeinsamen Wohnraum (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) können binnen 30 Jahren ab Auflösung geltend gemacht werden, wenn zwischen den Lebensgefährten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, das heißt, sich beide Lebensgefährten für einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck einsetzten sowie ein Mindestmaß an Gemeinschaftsorganisation besteht.
Ansonsten sind die von einem Lebensgefährten erbrachten Leistungen unentgeltlich und können auch nicht zurückgefordert werden. Nur wenn eine Leistung dem Leistungsempfänger in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Zwecks (zB Eheschließung) erbracht wurde und dies nicht eintritt, können solche Ansprüche innerhalb vom 30 Jahren ab der erwarteten Nichterfüllung zurückgefordert werden. Ein Anschuss solche Ansprüche durch Partnerschaftsverträge ist möglich.