Fachartikel

  • Titel: „Höchstgericht stärkt Rechte von Cybermobbingopfern“
  • Erscheinungsdatum: 26. Februar 2026
  • Autor: Dr. Gerhard Scheidbach

Plattformbetreiber müssen Daten von Hasspostern herausgeben.

Eine junge Frau aus Oberösterreich errang vor dem Obersten Gerichtshof einen wichtigen Sieg. Der Höchstgericht entschied im Dezember 2025, dass sie von einem irischen Online-Plattformbetreiber die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen kann, um gegen massive Beleidigungen und Bedrohungen im Internet vorzugehen.

Monatelanger digitaler Terror

Die Betroffene erhielt zwischen Oktober 2024 und April 2025 zahlreiche herabwürdigende und teils bedrohliche Nachrichten über eine Social-Media-Plattform. Verschiedene Nutzer beschimpften sie mit sexuellen Inhalten, beleidigten sie auf das Übelste und drohten ihr sogar. Die Postings waren derart massiv, dass sie die Straftatbestände des Cyberstalkings und Cybermobbings erfüllten.

Um rechtlich gegen die Täter vorgehen zu können, benötigte die Frau deren Namen und Adressen. Doch der Plattformbetreiber mit Sitz in Irland weigerte sich, diese Informationen herauszugeben. Die Frau wandte sich daraufhin an das Landesgericht Linz.

Der Plattformbetreiber argumentierte, dass österreichische Gerichte nicht zuständig seien und zudem irisches Recht anzuwenden wäre. Die Gerichte gaben dem Unternehmen zunächst recht und wiesen den Antrag zurück. Doch der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Entscheidung grundlegend. Die Höchstrichter stellten klar: Wenn ein Online-Plattformbetreiber seine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt, stellt dies eine “unerlaubte Handlung” im Sinne des europäischen Rechts dar. Österreichische Gerichte sind daher sehr wohl zuständig, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung hier ihre Wirkung entfaltet.

Die Entscheidung ist wegweisend für alle Opfer von Cybermobbing und Hasspostings in Österreich. Sie macht deutlich, dass sich internationale Plattformbetreiber nicht einfach ihrer Verantwortung entziehen können, indem sie auf ihren ausländischen Sitz verweisen.

Die Richter stellten außerdem fest, dass in diesem Fall österreichisches Recht anzuwenden ist, obwohl das Unternehmen in Irland sitzt. Der Grund: Die massiven Beleidigungen und Bedrohungen stellten eine erhebliche Verletzung der Menschenwürde dar. In solchen Fällen dürfen österreichische Gerichte vom sogenannten “Herkunftslandprinzip” abweichen.