Fachartikel
- Titel: „Leasingentgelte sind keine „frustrierten Kosten““
- Erscheinungsdatum: 4. September 2025
- Autor: Dr. Gerhard Scheidbach
Der Kläger war Leasingnehmer eines PKW, der in der Werkstatt des Beklagten unsachgemäß repariert wurde. Aufgrund eines Motorschadens konnte der Kläger das Leasingfahrzeug längere Zeit nicht nutzen.
Kein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten
In einem Zivilprozess verlangte der Kläger vom Beklagten für die Zeit der Nichtbenützbarkeit seines PKW unter anderem den Ersatz der Leasingraten als „frustrierte Kosten“. Der Oberste Gerichtshof verneinte jedoch einen solchen Anspruch.
Neben den eigentlichen Substanzschäden (zB Reparaturkosten) sind auch Nutzungsausfallschäden, wie beispielsweise ein Verdienstentgang oder Mietkosten sowie Steuern, Versicherungsbeiträge oder Garagenkosten, die für die Zeit der Unbenützbarkeit des Wagens angefallen sind, zu ersetzen. Nicht ersatzfähig sind aber die Leasingkosten.
Dies wird damit begründet, dass es sich dabei um Finanzierungskosten handelt, ähnlich einem Kaufpreis. Die Leasingentgelte werden nach Ende des Leasingvertrages berücksichtigt und fallen daher nicht unter die „frustrierten Kosten“