Fachartikel

Nach den Bestimmungen der §§ 677 ff ABGB kann eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, ein gesetzliches Vermächtnis (Pflegevermächtnis) beanspruchen - soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

Als Pflege wird jede Tätigkeit definiert, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Der Oberste Gerichtshof stellte kürzlich in einem von uns geführten Verfahren (2Ob 33/25d) klar, dass für Zeiten der „Fremdpflege“, also beispielsweise bei einem Heimaufenthalt, ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis nur insoweit in Betracht kommt, als in dieser Zeit sonstige Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers verrichtet werden, an deren alleiniger Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war.

Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer in einem Heim untergebrachten Person sind nicht vom Pflegebegriff des § 677 ABGB umfasst. Hingegen können beispielsweise „Vorlesen“ oder  Organisationsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegeleistungen gelten.

Nur wenn diese Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze von 20 Stunden im Monat überschreiten, kann überhaupt ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis bestehen.