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- Title: „Räumungsbegehren nach Auflösung der Lebensgemeinschaft“
- Publication date: 4. December 2025
- Author: Dr. Gerhard Scheidbach
Der Oberste Gerichtshof setzte sich kürzlich mit der Frage auseinander, welche Rechte nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft allenfalls noch bestehen. Konkret ging es um die Frage, ob der Lebensgefährtin nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ein Nutzungsrecht an der gemeinsam finanzierten Wohnung des Lebensgefährten zusteht.
Der Lebensgefährte begehrte vor Gericht die Räumung der Wohnung durch die Lebensgefährtin. Während das Bezirksgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dem Räumungsbegehren statt. Die dagegen erhobene Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der OGH stellte klar, dass die bloße Aufnahme einer Lebensgemeinschaft noch keine dingliche, obligatorische, familien- oder gesellschaftrechtliche Beziehungen begründet. Sofern kein eigener Rechtstitel besteht, steht dem Eigentümer daher grundsätzlich das Recht zur Räumung zu.
Ein möglicher Rechtstitel könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Lebensgefährten darstellen. Ein solcher Gesellschaftsvertrag könnte auch konkludent begründet werden, allerdings müssten die Lebensgefährten dann einen über das bloße Zusammenleben hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgen und gemeinsam Kapital und Arbeit einbringen. Im aufgezeigten Fall ging das Berufungsgericht nicht von einer solchen konkludenten Gesellschaftsgründung aus.
Bei Anschaffungen einer Immobilie sollten daher unbedingt schon die Rechtsfolgen für den Fall der Auflösung einer Lebensgemeinschaft festgelegt werden. Dies erleichtert auch allfällige finanzielle Abgeltungen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft.