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  • Title: „Schäden durch die Wurzeln des Nachbarbaumes“
  • Publication date: 2. October 2025
  • Author: Dr. Gerhard Scheidbach

Kein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsansicht der Gerichte, wonach Schäden am eigenen Grundstück, die durch die Wurzeln des am Nachbargrundstück gepflanzten Baumes entstanden sind, hinzunehmen sind.

Auslöser des Rechtstreites waren Schäden an der gepflasterten Fläche durch Wurzeln von Bäumen, die der Nachbar in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze gepflanzt hatte. Solche natürliche Einwirkungen, wie beispielsweise das Wachsen von Bäumen oder Sträuchern sind nach Ansicht des OGH vom Nachbarn hinzunehmen.  Das natürliche Heranwachsen(lassen) von Wurzeln und Ästen ist nicht als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren und kann daher auch nicht nach  § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagt werden.

Nur in Ausnahmefällen könnte ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bestehen, etwa wenn die Beeinträchtiung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 364  ABGB die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt. Dieser unzumutbare Zustand darf auch nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts nach § 422 ABGB beseitigt werden können. Auch bei einer Gefahr für Sachen oder Leib und Leben am Nachbargrundstück sind Abwehransprüche denkbar.