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- Title: „Schönheits-OP: Aufklärungsbogen muss ausgehändigt werden“
- Publication date: 30. April 2026
- Author: Mag. Valentina Tiefenthaler, LL.M.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Patientinnen und Patienten bei Schönheitsoperationen deutlich gestärkt. Im Mittelpunkt stand eine Frau, die sich einem Schläfen- und Brauenlifting unterzogen hatte. Obwohl der Eingriff fachgerecht durchgeführt wurde, kam es zu sichtbaren Narben und asymmetrischer Heilung – typische Risiken solcher Operationen.
Zentral war jedoch nicht der Eingriff selbst, sondern die Frage der Aufklärung. Nach dem Gesetz über ästhetische Operationen müssen Ärzte umfassend aufklären – sowohl mündlich als auch schriftlich. Eine Kopie der schriftlichen Aufklärung ist dem Patienten auszuhändigen.
Genau das war hier nicht geschehen: Die Patientin unterschrieb zwar den Aufklärungsbogen, erhielt jedoch keine Kopie. Laut OGH ist diese Aushändigungspflicht kein bloßer Formalakt. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene die Informationen in Ruhe nachlesen und ihre Entscheidung überdenken können. Fehlt die Ausfolgung, ist die Einwilligung grundsätzlich unwirksam, wodurch Ärzte auch für typische Operationsrisiken haften können.
Im konkreten Fall konnte sich der Arzt jedoch entlasten: Das Gericht stellte fest, dass die Patientin dem Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aushändigung zugestimmt hätte. Damit fehlte der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Dennoch ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Unklar blieb, wann genau die Patientin ihre Einwilligung erteilt hatte. Dies ist entscheidend, da zwischen abgeschlossener Aufklärung und Zustimmung eine gesetzliche Wartefrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Der OGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung zurück.
Die Botschaft des Urteils ist klar: Bei Schönheitsoperationen gelten strenge formelle Vorgaben, und auch scheinbar kleine Versäumnisse können erhebliche rechtliche Folgen haben.