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- Title: „Unzumutbare Wartezeiten für eine dringend benötigte MR-Untersuchung“
- Publication date: 24. April 2025
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof einer Patientin Recht gegeben, die aufgrund unvertretbar langer Wartezeiten für eine notwendige MR-Untersuchung bei einem radiologischen Vertragsinstitut eine private Praxis aufgesucht hatte.
Die Klägerin, die aufgrund eines Verdachts auf eine Pankreaserkrankung (Erkrankung der Bauchspeicheldrüse) an einen radiologischen Facharzt überwiesen wurde, hätte bei den Vertragsinstituten zwei bis zweieinhalb Monate auf einen Untersuchungstermin warten müssen. Umgehend erhielt sie in einer privaten Arztpraxis einen Termin. Zwei bis drei Stunden nach der Untersuchung wurde sie vom radiologischen Institut angerufen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass eine Operation notwendig sei. Wenige Tage später wurde die Klägerin operiert.
Der OGH entschied, dass bei solch langen Wartezeiten der Versicherungsträger dem Versicherten Kostenerstattung für die Behandlung in einer Privatordination gewähren muss. Dies deshalb, weil die Versicherten das Recht auf eine zeitgerechte Behandlung haben.
Kann der Versicherungsträger daher die geschuldete Sachleistung durch einen seiner Vertragspartner nicht innerhalb der von ihm selbst vorgegebenen Fristen (laut der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017: zwanzig Arbeitstage, in dringenden Fällen fünf Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen, so steht dem Versicherten ein Anspruch auf Kostenerstattung zu.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Kosten für die Wahl des Privatarztes nicht vom Versicherer verweigert werden dürfen, wenn die medizinische Behandlung sonst nicht zeitgerecht möglich wäre.
“Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung für private MR-Untersuchungen haben, wenn unzumutbare Wartezeiten bei Vertragsinstituten eine zeitgerechte Behandlung verhindern.”